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Böse Erfahrungen mit Ordnungsamt/Bürgermeister Rheinbach

Verantwortlicher Autor: WIFU Rheinbach, 21.04.2019, 15:32 Uhr
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Rheinbach [ENA] Liebe Bürgerinnen und Bürger. Lesen Sie folgend wie die Stadtverwaltung Rheinbach , an der Spitze der Bürgermeister , zu Recht und Ordung steht. Da mein Stellplatz immer wieder von Parkrüpel nicht , oder nur schwer zu befahren ist habe ich diesbezüglich mehrfach Anzeige nach § 12 (3) Abs. 3 + 5 sowie § 12 (4) parken gegen Fahrtrichtung beim Ordnungsamt erstattet.

Hier sehen Sie Beweisfotos , die ich dem Ordnungsamt Rheinbach zu meiner Anzeige mailte. Da ich die mehrfachen Verweigerungen des Ordnungsamtes hier ein Ordnungswidrigkeitenverfahren einzuleiten nur mit völligem Unverständnis , gesetzwidrig und absolut nicht nachvollziehbar nicht hinnehmen wollte,habe ich beim Verwaltungschef Dienstaufsichtsbeschwerde eingereicht. Was nun folgte, stufe ich als Amtspflichtverletzung und in gewissem Maße auch als „Strafvereitelung im Amt „ auch wenn es keine Straftat im Sinne des Gesetzes darstellt, ein.

Antwort des Bürgermeister: Sehr geehrter Herr Fussel, es bleibt dabei – ich werde keine weitere Dienstaufsichtsbeschwerde mehr in den immer gleichgelagerten Fällen bearbeiten. Antwort von mir: mit dieser Antwort , bzw. Ihrer wiederholt irrigen Rechtsauffassung stellen Sie und Ihre Mitarbeiter sich m. E. immer mehr " ins Abseits". Ihre Belehrung ist übel , stimmt mich nachdenklich , und lässt sicher guten Charakter und guten Anstand vermissen.

Mit dieser Einstellung fördern Sie nicht nur die" Narrenfreiheit " derer denen die Einhaltung von Gesetzen und Vorschriften etc. nicht in den Sinn kommt. Wo fängt es an ? Wo muß es aufhören ? Was geht in Ihrem Kopf vor ? Anstand ist es vom Parkendem beim Eigentümer der Garage , bzw. Stellplatz nachzufragen, ob kurzes parken dort ok ist. Wenn dann noch die Handynummer hinterlassen wird, ist eine sofortige Verständigung evtl. möglich. Die von mir schon sehr oft angeführten § 12 StVO , mehr noch die § des BGB sind für Sie offensichtlich nicht verbindlich, bzw. haben für Sie keine Rechtsgültigkeit !

Dieses Verhalten ist nicht nur arrogant , es sollte bestimmt ,sicher jedoch von Staatsdiener, tunlichst unterlassen werden. § 12 StVO ( 3 ) 3. vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber. 5. vor Bordsteinabsenkungen § 862 BGB Anspruch wegen Besitzstörung (1) Wird der Besitzer durch verbotene Eigenmacht im Besitz gestört, so kann er von dem Störer die Beseitigung der Störung verlangen. ( 2) Sind weitere Störungen zu besorgen, so kann der Besitzer auf Unterlassung klagen

§ 858 Verbotene Eigenmacht (1) Wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört, handelt, sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder die Störung gestattet, widerrechtlich (verbotene Eigenmacht). Übrigens : Auch ständige Verwaltungs-und Beamtenwillkür in allen Bereichen gegenüber dem „einfachen Bürger „ trägt sicher nicht dazu bei , die AfD "in Grenzen" zu halten. Ordnen Sie Ihre Gedanken ! Gruß Wilhelm Fussel

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